Weitere Unterstützung

Weitere Leistungen zur Milderung erlittenen Leids

Neben der Möglichkeit einer Antragstellung bei der Anerkennungskommission (AKo) auf individuelle finanzielle Leistungen gibt es auch die Möglichkeit weitere Unterstützungsleistungen zur Milderung erlittenen Leids, wie z.B. die Kostenübernahme therapeutischer Begleitungen oder Behandlungen, o.ä. zu erhalten, die nicht (mehr) über die Sozialversicherung gedeckt werden können.

Diese Leistungen richten sich vor allem nach den individuellen Bedürfnissen Betroffener.

Wenn Sie Betroffene*r sexualisierter Gewalt durch Mitarbeitenden der Landeskirche Hannovers sind und entsprechende Leitungen in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die Ansprechstelle für Betroffene Sexualisierter Gewalt der Landeskirche Hannovers:

Evangelisch- Lutherische Landeskirche Hannovers
Pastorin Dörte keske
Rote Reihe 6
30169 Hannover

Mit Ihnen gemeinsam schauen wir dann, wie wir Sie unterstützen können und was dafür nötig ist.

Da die Bedürfnisse sehr unterschiedlich sein können, verzichten wir an dieser Stelle auf einen möglichen Ablauf.

Auch diese Leistungen sind freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Für diese freiwilligen Leistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Aus der Gewährung dieser freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder etwa aus der Gewährung der freiwilligen Leistungen entstehen.

Dörte Keske

Fonds Sexueller Missbrauch

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt zudem den Fonds Sexueller Missbrauch weiter fort und verwaltet die Anträge zum Ergänzenden Hilfesystem (EHS).

Betroffene, die in ihrer Kindheit oder Jugend in Institutionen sexuell missbraucht wurden, können mit dem entsprechenden Antragsformular Anträge auf Hilfeleistungen bis zu 10.000 EUR stellen. Diese von den Betroffenen beantragten Hilfeleistungen werden nicht aus dem Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich finanziert, sondern von den verantwortlichen Institutionen selbst bewilligt und bezahlt.

Institutionelle Anträge können nur bearbeitet werden, soweit sich die Institutionen am Ergänzenden Hilfesystem beteiligen. Die Evangelische Kirche Deutschland inklusive der Diakonie Deutschland beteiligt sich an diesem Ergänzenden Hilfesystem.

Die Anträge sind unter Verwendung des entsprechenden Formulars an die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch zu richten:

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 505 – Geschäftsstelle FSM
Auguste-Viktoria-Str. 118
14193 Berlin

oder als Scan per E-Mail an: kontakt-fsm@bafza.bund.de.

Für die Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung können Sie sich an diese Beratungsstellen in Niedersachsen wenden: Fonds Sexueller Missbrauch: Niedersachsen (Niedersachsen - Fonds Sexueller Missbrauch (fonds-missbrauch.de)

Weitere Informationen sowie die aktuellen Antragsformulare sind hier zu finden: Fonds Sexueller Missbrauch: Antragstellung : EHS institutionell - Fonds Sexueller Missbrauch (fonds-missbrauch.de)

Ein Antrag beim Fonds Sexueller Missbrauch ist unabhängig von Leistungen, die über die Landeskirche oder die AKo bewilligt werden können.

Gesetzliche Unfallversicherung

MIt dem Begriff "Unfall" ist normalerweise ein plötzliches Ereignis gemeint, dass für die Beteiligten unvorhersehbar ist.

Sexualisierte Gewalt ist für strategisch vorgehende Täter*innen jedoch vorherrsehbar, es wird sogar darauf hingearbeitet. Sexualisierte Gewalt geschieht nicht "einfach so". Sexualisierte Gewalt, wie sexueller Missbrauch, hat für Betroffene oftmals anhaltene gesundheitliche oder finanzielle Folgen. 

Die Verwendung der Begriffe, die Nähe von "Unfall" und "sexualisierter Gewalt " ist schwierig. Dennoch ist es wichtig, dass Betroffene sexualisierter Gewalt auch über diese Form einer möglichen Unterstützung Bescheid wissen:

Besteht gesetzlicher Versicherungsschutz für Fälle sexuellen Missbrauchs in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften?

  • Grundsätzlich versichert sind beruflich Tätige der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, wie z.B. der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD).
  • Grundsätzlich versichert sind auch ehrenamtlich in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (wie z.B. der EKD) tätige Personen.
  • Seit dem 01.01.2005 sind auch Personen versichert, die in Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind.  

Fälle sexuellen Missbrauchs von versicherten Kindern oder Jugendlichen, die ehrenamtlich für die Kirche oder deren Einrichtungen tätig sind, können Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Dies gilt für die Fälle, die ab dem 01.07.1963 aufgetreten sind.

Weitere Informationen sind hier zu finden: