Die Antragstellung auf „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Betroffenen sexualisierter Gewalt in Körperschaften und Einrichtungen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Bremischen evangelischen Kirche und in Mitgliedseinrichtungen ihrer Diakonischen Werke zugefügt wurde“ bei der Anerkennungskommission (AKo) ist in aller Regel für Betroffene ein schwieriger Prozess.
Ihren Antrag stellen Sie an die Ansprechstelle für Betroffene Sexualisierter Gewalt der Landeskirche Hannovers:
Evangelisch- Lutherische Landeskirche Hannovers
Pastorin Dr. Karoline Läger-Reinbold
Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel.: 0511-1241650
E-Mail: karoline.laeger-reinbold.de@evlka.de
Ihr Antrag wird dann weitergeleitet an die Landeskirche Hannovers, Ref. 71 und an die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen (AKo). Sie ist bei der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen angesiedelt, der Vorsitzende der AKo ist Hanspeter Teetzmann.
Sollten Sie Ihren Antrag direkt an die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission oder an das Landeskirchenamt gesendet haben, bekommt die Ansprechstelle eine Kopie Ihres Antrags zur Kenntnis.
Sie bekommen von der Landeskirche Hannovers eine Eingangsbestätigung ihres Antrags.
Eine Kopie ihres Antrags wird in einem geschützten Bereich zu den Akten des Landeskirchenamts genommen.
Ihr Antrag wird dann den Mitgliedern der AKo zur Verfügung gestellt, die ihn in Vorbereitung der Beratungen im Gremium lesen.
Sollte es Rückfragen zu Ihrem Antrag geben, nimmt ein Mitglied der AKo oder die Ansprechstelle für Betroffene Sexualisierter Gewalt Kontakt zu Ihnen auf.
In der nächstmöglichen Sitzung der AKo wird ihr Antrag beraten.
Die Anerkennungskommission entscheidet nach Lage der Akten. Wenn sie es für erforderlich hält oder wenn Sie, als Antragsteller*in es möchten und beantragen, können Sie zu dieser Sitzung eingeladen werden und weitere Aspekte zu Ihrem Fall darlegen.
In diesem Fall können Sie auf Wunsch durch die landeskirchliche Ansprechstelle oder eine externe Begleitung unterstützt werden. Die Beratungen der Anerkennungskommission sind nicht öffentlich. Ein Vertreter der jeweiligen Kirche oder der betroffenen diakonischen Einrichtungen kann an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Wenn Sie selbst bei den Beratungen dabei sind, ist das nur mit Ihrer Zustimmung möglich.
In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass die Entscheidung über Ihren Antrag noch einmal in die nächste Sitzung vertagt wird. Gründe hierfür können sein, dass die vorausgegangenen Beratungen deutlich länger gedauert haben oder dass die AKo noch weitere Informationen zur Entscheidungsfindung benötigt.
Wenn die AKo zu einer Entscheidung gekommen ist, teilt die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission diese dem Landeskirchenamt mit.
Eine mögliche Auszahlung von Leistungen erfolgt dann über das Landeskirchenamt.
Insgesamt kann der Prozess von der Antragstellung bis zur Auszahlung mehrere Monate umfassen. Gründe hierfür können z.B. die Sitzungstermine, möglicher weiterer Informationsbedarf sowie Verwaltungsvoraussetzungen sein.
Die Leistungen in Anerkennung des Leids sind freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen. Für diese freiwilligen Leistungen ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Aus der Gewährung dieser freiwilligen Leistungen können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder etwa aus der Gewährung der freiwilligen Leistungen entstehen.